
Bildrechte
Messe- und Eventfotografie in Hannover und Frankfurt, Rechte an Standfotos
Bildrechte klären bei Messe- und Eventfotografie: Was Aussteller in Hannover und Frankfurt zu Standfotos, § 50 UrhG und Nutzungsrechten vertraglich regeln müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Bildrechte vor dem Messeeinsatz klären
- Nutzungsrechte schriftlich festlegen
- Fotograf räumt Nutzungsrechte ein, nicht Eigentum
- § 50 UrhGAufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen
- Urheberbenennung nach § 63 UrhG beachten
- Checkliste verhindert Nachverhandlungen und Abmahnungen
Bildrechte klären bei Messe- und Eventfotografie in Hannover und Frankfurt
Auf dem Gelände der Messe Hannover entscheidet die Deutsche Messe AG über Akkreditierungen und Drehgenehmigungen. In den Hallen der Messe Frankfurt am Main liegt die Hausordnung bei der Messe Frankfurt GmbH, die eigene Presseausweise ausgibt.
Messe Hannover vs. Messe Frankfurt
Messe Hannover
- Akkreditierung
- Deutsche Messe AG
- Hausordnung
- Deutsche Messe AG
- Presseausweise
- Deutsche Messe AG
- Branchenfokus
- Technik, Fertigung
- Beispielmessen
- Hannover Messe, Ligna
Messe Frankfurt
- Akkreditierung
- Messe Frankfurt GmbH
- Hausordnung
- Messe Frankfurt GmbH
- Presseausweise
- Messe Frankfurt GmbH
- Branchenfokus
- International, mehrere Sprachen
- Beispielmessen
- Automechanika, Light + Building, Buchmesse
Für Aussteller beginnt die Planung deshalb nicht beim Motiv, sondern beim Vertrag. Wer fotografiert, wann, mit welchem Zugang, und was darf mit den Bildern später passieren.
Hannover ist Messe- und Industriestandort mit Bedarf an Produktbildern, Messe- und Unternehmensfilmen. Die Hannover Messe und die Ligna ziehen Technik- und Fertigungsaussteller an, deren Standfotos in Katalogen, Fachartikeln und Vertriebsunterlagen landen.
Frankfurt am Main zieht mit der Automechanika, der Light + Building und der Buchmesse internationale Fachpublikationen an. Standfotos werden dort häufig in mehreren Sprachfassungen und Märkten eingesetzt.
Ein Praxisbeispiel: Ein Maschinenbauer aus Niedersachsen lässt seinen Stand auf der Hannover Messe fotografieren. Im Vertrag steht nur "Nutzung für PR". Später will der Vertrieb die Bilder in einem LinkedIn-Karussell und im Messekatalog verwenden. Ohne klare Zweckangabe ist das eine neue Nutzung und damit kostenpflichtig.
Nutzungsrechte an Standfotos vertraglich regeln
Nutzungsrechte an Standfotos entstehen nicht automatisch mit der Übergabe der Dateien. Der Fotograf ist Urheber. Er kann räumliche, zeitliche und inhaltliche Grenzen setzen.
Fünf Punkte für den Nutzungsvertrag
- Nutzungszweck
- Nutzungsdauer
- Gebiet
- Exklusivität
- Vergütung
Ein brauchbarer Vertrag nennt fünf Punkte: Nutzungszweck, Nutzungsdauer, Gebiet, Exklusivität und Vergütung. Fehlt der Zweck, greift später die Zweckübertragungstheorie, und die Auslegung fällt selten zugunsten des Ausstellers aus.
Vertragsregelungen für Aussteller und Fotografen sollten auch die Weitergabe an Dritte klären. Darf die Eventagentur die Bilder an einen Fachverlag geben? Darf der Standbauer sie in seinem Referenzportfolio zeigen?
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ist für viele Fotografen eine wichtige Anlaufstelle, wenn es um Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen geht. Für Auftragsarbeiten ist sie aber nicht zuständig, hier gilt der individuelle Vertrag.
Wer als Freelancer arbeitet, sollte zusätzlich die eigene Absicherung prüfen. Die Künstlersozialkasse und das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung entscheiden, ob eine Tätigkeit selbstständig oder scheinselbstständig ist.
Steuerlich lohnt der Blick in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen. Fotografie und Film werden dort unterschiedlich behandelt, was bei grenzüberschreitenden Messen relevant wird.
§ 50 UrhG: Rechte an Stand- und Eventfotos bei Messen
Das Gesetz kennt eine Ausnahme für Veranstaltungen. Nach § 50 UrhG ist es zulässig, Werke bei einer öffentlichen Veranstaltung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und zu veröffentlichen, wenn es sich um ein Werk handelt, das im Rahmen der Veranstaltung dargeboten wird. Die maßgebliche Regelung steht im § 50 UrhG - Einzelnorm.
Greift § 50 UrhG?
Wird ein Werk im Rahmen der Veranstaltung öffentlich dargeboten?
Ja -> Aufnahme und Veröffentlichung zulässig
Nein -> Keine Ausnahme, Freigabe erforderlich
Für Messen heißt das: Ein Stand, ein Modell, eine Vorführung können unter diese Ausnahme fallen. Das Eigentum am Standdesign oder an einer Produktgrafik bleibt davon unberührt.
Die Ausnahme deckt keine geschützten Werke ab, die nur dekorativ im Hintergrund hängen. Ein Messestand mit Plakaten, Fotografien oder Filmen ist keine öffentliche Darbietung dieser Werke.
Deshalb gilt in der Praxis: § 50 UrhG hilft bei der Aufnahme des Geschehens, ersetzt aber keine Lizenz für die abgebildeten Werke. Aussteller sollten Standdesign, Grafiken und Bildmaterial selbst freigeben oder freigeben lassen.
Ein zweiter Punkt betrifft Personen. Werden Mitarbeitende erkennbar abgebildet, greift die Datenschutz-Grundverordnung. Die Landesdatenschutzbeauftragten von Niedersachsen und Hessen liefern dazu Hinweise für Messefotografie.
Weiterverwendung von Standfotos in Marketing und Social Media
Weiterverwendung von Standfotos ist der Punkt, an dem die meisten Streitfälle entstehen. Der Messekatalog, die Website, LinkedIn, Instagram und der Vertriebsordner sind unterschiedliche Nutzungen.
Für Pressebilder in der Unternehmenskommunikation gibt es eine eigene Schranke. § 60d UrhG regelt die Nutzung von Pressebildern, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse im Vordergrund steht. Die Norm ist eng gefasst und deckt keine dauerhafte Werbeverwendung. Details stehen im § 60d UrhG - Einzelnorm.
Bildzitate sind ein zweiter Sonderfall. Wer ein fremdes Standfoto in einen redaktionellen Beitrag einbindet, um darüber zu berichten, kann sich auf § 51 UrhG stützen. Das Zitat muss als Beleg dienen, nicht als Blickfang. Die Regelung findet sich im § 51 UrhG - Einzelnorm.
Bei jeder Veröffentlichung stellt sich die Frage der Urheberbenennung. § 63 UrhG verlangt, den Urheber so zu benennen, wie es die Verkehrssitte erfordert. In Social Media ist ein kurzer Credit unter dem Bild üblich. Die Pflicht steht im § 63 UrhG - Einzelnorm.
Wer die Bilder an Agenturen oder Tochtergesellschaften weitergibt, braucht eine klare Regelung. Sonst wird aus einer erlaubten Nutzung schnell eine unerlaubte Weitergabe.
Weiterverwendung von Standfotos
| Nutzung | Typische Vertragsgrundlage | Risiko ohne Regelung |
|---|---|---|
| Website und Katalog | Einfaches Nutzungsrecht, zeitlich unbefristet | Nachlizenzierung |
| Social Media, bezahlte Anzeigen | Zweckbezogenes Nutzungsrecht, ggf. befristet | Unterlassungsanspruch |
| Weitergabe an Agentur oder Verlag | Übertragbare Rechte oder Unterlizenz | Haftung des Ausstellers |
| Bearbeitung, Bildausschnitt, Farbanpassung | Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG | Urheberpersönlichkeitsrecht |
Checkliste für Aussteller und Fotografen bei Messeauftritten
In Hannover läuft die Akkreditierung über die Deutsche Messe AG, in Frankfurt am Main über die Messe Frankfurt GmbH. Beide Häuser verlangen für Kamerateams auf dem Gelände eine vorherige Anmeldung, für Standaufnahmen zusätzlich die Zustimmung des Ausstellers.
- Akkreditierung bei der Deutschen Messe AG oder der Messe Frankfurt GmbH einholen
- Nutzungszweck, Dauer, Gebiet und Exklusivität im Vertrag benennen
- Freigabe für abgebildete Werke am Stand einholen, etwa Grafiken und Filme
- Einwilligung der abgebildeten Personen nach DSGVO einholen
- Urheberbenennung und Credit-Form für Social Media festlegen
- Weitergabe an Agenturen, Verlage und Tochtergesellschaften regeln
- Bearbeitungsrechte für Bildausschnitte und Farbanpassungen klären
Für Fotografen gehört zur Checkliste die eigene Absicherung. Honorar, Reisekosten, Standzeit und Nachlizenzierung sollten getrennt kalkuliert werden.
Der Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter bietet Musterklauseln für Nutzungsrechte. Der Deutsche Journalisten-Verband informiert zu Bildrechten und Nutzungsrechten im redaktionellen Kontext.
Wer Nachwuchs einsetzt, findet das Berufsbild Fotomedienfachmann/-frau in der Ausbildungsordnung der Industrie- und Handelskammer. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer informiert zu EU-Urheberrecht, das bei internationalen Messen in Frankfurt relevant wird.
Das Statistische Bundesamt liefert Daten zur Kultur- und Kreativwirtschaft. Sie helfen bei der Einordnung von Honoraren und Marktgrößen, nicht bei der Rechtsfrage.



