Karte zu Bildrechten bei Mitarbeiterfotos nach UrhG, KUG und DSGVO
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Bildrechte nach UrhG: Nutzungsrechte und DSGVO bei Mitarbeiterfotos in Deutschland

Bildrechte klären bei Mitarbeiterfotos: UrhG, KUG, DSGVO und § 26 BDSG richtig anwenden, mit Bild-Kunst und Landesdatenschutzbeauftragten im Blick.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mitarbeiterfotos brauchen zwei PrüfungenNutzungsrechte am Bild und eine Rechtsgrundlage für die abgebildete Person.
  • Nutzungsrechte müssen nach § 31 UrhG ausdrücklich eingeräumt werden, mit Zweck, Gebiet, Dauer und Nutzungsarten.
  • Für erkennbare Personen gilt § 22 KUGEinwilligung ist der Regelfall, § 26 BDSG die Ausnahme.
  • Ohne Beteiligung des Betriebsrats wird die systematische Nutzung von Mitarbeiterfotos angreifbar.
  • Die DSGVO erlaubt Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Warum bei Mitarbeiterfotos zwei Rechte nebeneinander stehen

Ein Mitarbeiterfoto hat zwei Schutzebenen. Der Fotograf ist Urheber, die abgebildete Person hat das Recht am eigenen Bild.

Das Urheberrecht schützt Lichtbildwerke nach § 2 UrhG und einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG. Verwertungsrechte nach § 15 UrhG gehen nur über, wenn sie ausdrücklich eingeräumt werden.

Parallel gilt § 22 KUG: Ein Bildnis darf nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Die Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte sind eng. Die Normen stehen im KunstUrhG.

Wer nur eine Ebene klärt, hinterlässt eine Lücke. Fotografenvertrag, Einwilligungen und Löschkonzept gehören in eine gemeinsame Akte.

Nutzungsrechte nach § 31 UrhG: Beispielklausel und Laufzeiten

§ 31 UrhG erlaubt einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte, räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt. Was nicht im Vertrag steht, ist nicht eingeräumt. Nachzulesen in § 31 UrhG - Einzelnorm.

Eine Beispielklausel für den Fotografenvertrag:

Der Fotograf räumt dem Unternehmen ab Lieferung für fünf Jahre das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht ein, die Bilder in Printmedien, auf der Website, in Social-Media-Kanälen und in internen Präsentationen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Eingeschlossen ist der Zuschnitt und die Farbkorrektur. Eine Nutzung außerhalb der Europäischen Union ist nicht umfasst.

Übliche Laufzeiten: Kampagnenmotive laufen ein bis drei Jahre, Portraits für die Website häufig unbefristet. Eine weltweite, unbefristete Übertragung kostet spürbar mehr als eine zeitlich begrenzte.

Bearbeitungen wie Freistellen oder Retusche sind ein eigenes Recht. Ohne ausdrückliche Erwähnung bleibt jede Änderung am Bild unzulässig.

Einwilligung oder § 26 BDSG: Mustertext für den Fototermin

Bei erkennbaren Personen ist die Einwilligung der sicherste Weg. Für Zwecke, die das Beschäftigungsverhältnis erfordert, kann § 26 BDSG genügen, etwa beim Werksausweis. Für Karriereseite und Social Media trägt diese Norm in der Regel nicht. Die Vorschrift steht in § 26 BDSG - Einzelnorm.

Kurzer Mustertext für das Formular:

Ich willige ein, dass mein Foto für die Teamvorstellung auf der Karriereseite und im Unternehmensprofil bei LinkedIn verwendet wird. Die Einwilligung gilt bis zum Widerruf, den ich jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber der Personalabteilung erklären kann und der für mich keine Nachteile hat. Nach dem Widerruf wird das Bild innerhalb von 30 Tagen entfernt.

Freiwilligkeit ist der kritische Punkt. Wer den Widerruf mit Nachteilen verbindet, verliert die Einwilligung als Rechtsgrundlage. Die Einführung eines Fotopools löst zudem die Mitbestimmung des Betriebsrats aus, geregelt über § 26 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit § 87 BetrVG.

Löschfristen, Aufsicht und Sanktionsrahmen

Fotos ehemaliger Beschäftigter gehören nicht dauerhaft ins Intranet. Orientierung für das Löschkonzept:

Löschfristen und Sanktionsrahmen

BildtypÜbliche Löschfrist
Portrait ehemaliger Beschäftigter6 bis 12 Monate nach Ausscheiden
Teamfoto auf der Karriereseitespätestens 24 Monate, dann aktualisieren
Bewerbungsfotolängstens 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens
Eventfoto ohne aktuellen Anlassspätestens 12 Monate

Zuständig sind die Landesdatenschutzbeauftragten und für Bundesbehörden der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Merkblätter und Hinweise unter BfDI.

Der Sanktionsrahmen steht im Unionsrecht. Nach Art. 83 der DSGVO sind Geldbußen bis 20 Millionen Euro oder bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich, je nachdem, welcher Wert höher liegt.

Fotoprojekt in fünf Schritten aufsetzen

Fotoprojekt in fünf Schritten

  1. Bedarf klärenMotive, Kanäle, Gebiet und Nutzungsdauer festlegen.
  2. Fotografenvertrag mit Nutzungsarten, Laufzeit, Bearbeitungsrecht und Vergütung schließen.
  3. Betriebsrat beteiligen, bevor Fotos systematisch verarbeitet werden.
  4. Einwilligungen einholen und je Bild im Verzeichnis dokumentieren.
  5. Löschfristen im System hinterlegen und den Widerrufsprozess testen.

Häufige Fragen

Brauchen wir für Mitarbeiterfotos immer eine Einwilligung?

Nein. Für das Beschäftigungsverhältnis kann § 26 BDSG genügen. Für Werbung und Social Media ist die Einwilligung der Regelfall.

Reicht eine mündliche Zusage des Fotografen?

Wirksam kann sie sein, beweisbar ist sie kaum. Schriftliche Verträge mit Datum und Unterschrift sind Standard.

Dürfen Gruppenfotos vom Sommerfest auf LinkedIn erscheinen?

Nur wenn für jede erkennbare Person eine Rechtsgrundlage vorliegt. Das ist bei Gruppenbildern selten, daher vorher informieren und Widerspruch ermöglichen.

Was gilt nach einem Widerruf?

Das Bild darf nicht weiter genutzt werden. Entfernen Sie es aus allen genannten Kanälen und dokumentieren Sie die Löschung mit Datum.

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