
Unternehmensfotografie
Teil von Unternehmensfotografie für Unternehmen: Bedarf, Rechte und Budget planen
Porträtfotos für die Unternehmenswebsite: Lizenz und Urheberbenennung prüfen
Porträtfotos für die Unternehmenswebsite: Nutzungsrechte nach § 31 UrhG, Urheberbenennung nach § 13 UrhG, DSGVO und Beispielrechnung für Lizenzaufschläge.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Urheberrecht ist Bundesrecht, das UrhG gilt in Bund, Ländern und Kommunen gleich.
- Nutzungsrechte müssen ausdrücklich eingeräumt werden, sonst darf das Bild nicht online.
- Die Urheberbenennung ist der Regelfall und nur per Vereinbarung abdingbar.
- Reichweite, Dauer und Social-Media-Zusatz gehören einzeln in den Vertrag.
- Bei Aufnahmen von Personen kommen DSGVO und Recht am eigenen Bild hinzu.
Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen
Wer Porträtfotos für die Unternehmenswebsite bestellt, erhält nicht automatisch das Recht zur Veröffentlichung. Der Fotograf bleibt Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte, solange der Vertrag nichts anderes vorsieht. Nach § 31 UrhG zur Einräumung von Nutzungsrechten sind einfache und ausschließliche Nutzungsrechte möglich. Ein einfaches Recht erlaubt dem Unternehmen die Nutzung, der Fotograf darf dasselbe Motiv aber weiter vergeben. Ein ausschließliches Recht schließt Dritte aus und wird höher vergütet.
Einfaches vs. ausschließliches Nutzungsrecht
Einfaches Recht
- Nutzung durch Unternehmen
- erlaubt
- Weitergabe durch Fotograf
- möglich
- Vergütung
- niedriger
- Rechteeinräumung
- § 31 UrhG
- Zweckübertragung
- § 31 Abs. 5
Ausschließliches Recht
- Nutzung durch Unternehmen
- erlaubt
- Weitergabe durch Fotograf
- ausgeschlossen
- Vergütung
- höher
- Rechteeinräumung
- § 31 UrhG
- Zweckübertragung
- § 31 Abs. 5
Nach § 31 Absatz 5 UrhG gilt die Zweckübertragungsregel. Bleibt offen, welche Verwertung erlaubt ist, entscheidet der Vertragszweck, der beim Abschluss im Vordergrund stand. Eine pauschale Formel wie "alle Rechte" trägt deshalb selten. Bewährt hat sich eine Aufzählung der Kanäle, etwa eigene Website, Karriereseite, Newsletter, Social-Media-Profile und Messeauftritt.
Auch bei angestellten Fotografen bleibt die Urheberstellung beim Fotografen. Das Arbeitsverhältnis ersetzt keine Rechteeinräumung. Wer eine Agentur beauftragt, sollte klären, ob diese die Nutzungsrechte selbst hält oder nur vermittelt. Fehlt die Kette der Rechteübertragung, haftet am Ende der Websitebetreiber.
Urheberbenennung, Recht am eigenen Bild und Datenschutz
§ 13 UrhG zur Urheberbenennung gibt dem Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Benennung. Bei Porträtfotos lautet die übliche Angabe "Foto: Vorname Nachname". Ob sie entfallen darf, entscheidet der Vertrag und nicht die Gewohnheit, den Namen am Bildrand wegzulassen. Die Nennung kann in der Bildunterschrift, im Impressum oder in einer Bildnachweisliste stehen. Sie muss die Zuordnung zum konkreten Bild ermöglichen.
Für Abgebildete gilt zusätzlich das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KunstUrhG. Wer Mitarbeitende oder Kundinnen fotografiert und das Bild veröffentlicht, braucht deren Einwilligung. Fehlt sie, ist die Veröffentlichung unzulässig, unabhängig von den Rechten des Fotografen.
Bei personenbezogenen Aufnahmen greift außerdem die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Verantwortlich ist das Unternehmen, das die Bilder einsetzt. Es braucht eine Rechtsgrundlage, einen festgelegten Zweck, eine Löschfrist und einen Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Bei Beschäftigten ist eine Einwilligung nur eingeschränkt freiwillig, daher ist der Beschäftigtenkontext gesondert zu prüfen.
Reichweite, Dauer und Social-Media-Zusatz
Fünf Punkte gehören in jede Lizenzvereinbarung:
Reichweite, Dauer, Social-Media
- Nutzungszweck und Kanäle einzeln benennen.
- Territorium und Sprache festlegen, etwa Deutschland oder weltweit.
- Laufzeit mit Start- und Enddatum eintragen.
- Social-Media-Nutzung samt bezahlter Anzeigen gesondert regeln.
- Bearbeitung, Zuschnitt und Weiterverarbeitung durch KI ausdrücklich erlauben.
Läuft eine befristete Lizenz aus, müssen die Porträts von der Website entfernt oder nachlizenziert werden. Ein stillschweigendes Weiterverwenden ist unzulässig und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Zusätzliche Kanäle werden als Nachtrag schriftlich vereinbart, mündliche Zusagen tragen nicht.
Ein "Buyout", also eine unbefristete und räumlich unbegrenzte Nutzung, ist möglich, aber selten günstig. Der Fotograf verliert damit jede spätere Verwertungsmöglichkeit. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob eine kürzere Laufzeit mit Verlängerungsoption wirtschaftlich sinnvoller ist.
Lizenzaufschläge: eine Beispielrechnung
Die folgende Rechnung ist ein Beispiel und keine Tarifempfehlung. Sie zeigt, wie Aufschläge kalkuliert werden.
Summe: 530 Euro netto. Umsatzsteuer 19 Prozent: 100,70 Euro. Gesamtbetrag: 630,70 Euro.
Nach § 32 UrhG steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu. Liegt die vereinbarte Vergütung deutlich unter dem branchenüblichen Satz, kann ein Nachvergütungsanspruch entstehen. Als Orientierung dienen die Mustervereinbarungen des BFF. Die VG Bild-Kunst nimmt sekundäre Vergütungsansprüche wahr. Die Lizenz für die Firmenwebsite wird dagegen direkt mit Fotograf oder Agentur verhandelt.
Häufige Fragen
Muss der Fotograf auf der Website genannt werden?
Grundsätzlich ja, § 13 UrhG verlangt die Benennung. Ein Verzicht muss vereinbart sein. Prüfen Sie auch, ob die Bildunterschrift die Nennung noch enthält.
Reicht ein einfaches Nutzungsrecht für Porträtfotos?
Für die eigene Website ja. Soll das Motiv exklusiv bleiben, ist ein ausschließliches Nutzungsrecht nötig, das höher vergütet wird.
Was gilt, wenn die Lizenz abläuft?
Bilder entfernen oder nachlizenzieren. Ohne neue Vereinbarung endet die erlaubte Nutzung mit der vereinbarten Laufzeit.
Können Abgebildete ihre Einwilligung widerrufen?
Ja. Dann ist das Bild unverzüglich zu entfernen; ein pauschaler Verzicht auf den Widerruf ist unwirksam.
Brauchen interne Teamfotos eine Einwilligung?
Ja, bei erkennbaren Personen. Zusätzlich gelten DSGVO und die Vorgaben des § 22 KunstUrhG.



