Karte zu Freisteller und Retusche: Briefing, Nutzungsrechte, Preise und Abnahme
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Freisteller und Retusche beauftragen: Briefing, Rechte und Abnahme

Freisteller und Retusche beauftragen: Briefingpunkte, Preise je Bild oder Stunde netto plus 19 Prozent MwSt., UrhG § 31, Abnahmekriterien und Korrekturrunden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Klären Sie vor der Beauftragung, ob der Dienstleister die Nutzungsrechte einräumen darf.
  • Halten Sie Bearbeitungsrecht, Nutzungsumfang, Medien, Laufzeit und Urheberbenennung schriftlich fest.
  • Nennen Sie je Bildposition Ergebnis, Hintergrund, Format und Maskierung.
  • Vereinbaren Sie Korrekturrunden, Abgabetermine und einen Preis je Bild oder je Stunde.
  • Dokumentieren Sie jede Freigabe mit Versionsnummer, Datum und Abnahmevermerk.

Ablauf in fünf Schritten

Ablauf in fünf Schritten

  1. Tag 1-3
    Anfrage und Sichtung
  2. Tag 3-5
    Briefing und Angebot
  3. ab Tag 5
    Umsetzung Freisteller und Retusche
  4. 2 Werktage nach Lieferung
    Abnahme und Freigabe
  5. danach
    Nachlieferung als neue Version
  1. Anfrage und Sichtung, Tag 1 bis 3Sie senden Ausgangsdateien, Stückzahl und Termin. Der Dienstleister klärt, ob er Urheber ist und Rechte weitergeben darf.
  2. Briefing und Angebot, Tag 3 bis 5Leistung je Bild, Nutzungsumfang, Preis und Korrekturrunden werden schriftlich fixiert.
  3. Umsetzung ab Tag 5Freisteller und Retusche laufen in der vereinbarten Reihenfolge, Zwischenstände kommen als Ansichtsdatei.
  4. Abnahme, zwei Werktage nach LieferungSie prüfen gegen das Briefing und geben versioniert frei.
  5. NachlieferungÄnderungen laufen über eine neue Version, nie über die freigegebene Datei.

Briefingpunkte für Freisteller und Retusche

Beschreiben Sie zuerst die Leistung. Ein Freisteller trennt das Produkt vom Hintergrund, Retusche entfernt Kratzer, Staub oder störende Reflexe. Legen Sie fest, ob Schatten neu aufgebaut, Etiketten korrigiert oder Farben angepasst werden. Alles, was nicht genannt ist, gilt als zusätzliche Leistung.

Briefingpunkte je Bildposition

  • Ergebnisfreigestellt auf Weiß, Kanten weich
  • HintergrundRGB 255, 255, 255, Produkt 85 Prozent
  • Format, Auflösung und Dateibenennung festlegen
  • Schatten, Etiketten und Farben benennen
  • KI-Status und Archivierung vermerken

Vermeiden Sie Sammelbegriffe wie "Bildoptimierung". Ein Freisteller ist eine Bearbeitung des Bildes und damit erlaubnispflichtig, denn § 23 UrhG erfasst Bearbeitungen und Umgestaltungen. Nennen Sie je Bild das Ergebnis: freigestelltes Produkt auf Weiß, Kanten weich, Schatten dezent, Alphakanal erhalten.

Für Hauptbilder in Amazon Seller Central gilt ein rein weißer Hintergrund mit dem Farbwert RGB 255, 255, 255, das Produkt füllt mindestens 85 Prozent der Fläche. Dazu kommen Dateiformat, Auflösung, Benennung, Ansprechpartner und Frist für die erste Fassung. Vermerken Sie den KI-Status je Bild. Legen Sie außerdem fest, wer die Dateien archiviert und welche Fassung produktiv weiterverwendet wird.

Preise und Korrekturrunden: Beispielrechnung

Preise vereinbaren Sie je Bild oder je Stunde, immer netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Übliche Beispielwerte: einfacher Freisteller 2,50 bis 8,00 Euro netto je Bild, aufwendiger Freisteller mit Masken für Haare 15,00 bis 45,00 Euro netto je Bild. Retusche nach Aufwand kostet etwa 65,00 bis 120,00 Euro netto je Stunde.

Beispielrechnung 120 Produktbilder

  • 6,00 Euro netto | Preis je Bild
  • 720,00 Euro netto | Gesamtpreis
  • 856,80 Euro brutto | inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer
  • 65,00 Euro netto | je weitere Korrekturstunde

Eine Standardzahl an Korrekturrunden gibt es nicht, sie ist Verhandlungssache. Als Orientierung für Honorarrahmen und Rechteeinräumung dienen die Veröffentlichungen des BFF, des Berufsverbands Freie Fotografen und Filmgestalter. Rechnen Sie Fahrtkosten, Modelhonorare und Requisiten getrennt.

Nutzungsrechte und Bearbeitungsrecht

Alle Bilder sind urheberrechtlich geschützt, auch Produktfotos. Prüfen Sie vor dem Auftrag, ob der Dienstleister Urheber ist und die Lizenz erteilen kann. Nutzungsrechte werden nach § 31 UrhG als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt, ohne ausdrückliche Regelung bleibt es beim einfachen Recht.

Eine Lizenz für Print deckt die Onlinestellung nicht ab. Für den Freisteller im Shop brauchen Sie zusätzlich das Bearbeitungsrecht. Soll die Lizenz auch Medien umfassen, die erst später bekannt werden, verlangt § 31a UrhG eine gesonderte Vereinbarung.

Lizenzfrei bedeutet nicht kostenlos, sondern eine meist einmalige Gebühr ohne Exklusivität.

Personen, Marken und Kennzeichen im Bild

Für Personenfotos in der Werbung ist die ausdrückliche Einwilligung nach § 22 KunstUrhG erforderlich, üblich ist ein Model-Release-Vertrag. Fragen Sie bei der Bildquelle ab, in welche Nutzungsarten die Person eingewilligt hat. Eine Alternative ist die Unkenntlichmachung, sofern keine Rückschlüsse auf die Identität möglich bleiben.

Gleiches gilt für Marken, Firmenlogos und geschützte Kennzeichen. Fehlt die Zustimmung des Rechteinhabers, machen Sie diese Elemente unkenntlich. Merkblätter zu Bildrechten, etwa der IHK für München und Oberbayern, eignen sich als Grundlage dieser Prüfung.

KI-Bearbeitung kennzeichnen

Ab dem 2. August 2026 müssen künstlich erzeugte oder wesentlich veränderte Bilder bei Veröffentlichung und gewerblicher Nutzung maschinenlesbar und für Menschen erkennbar gekennzeichnet werden. Keine Pflicht besteht, wenn KI nur unterstützend wirkt, etwa beim Entrauschen oder beim automatischen Freistellen.

Die Grenze liegt bei manipulierten zentralen Bildelementen: Personen, Mimik, Gestik oder ein veränderter Gesamteindruck. Jedes Bild wird separat gekennzeichnet, spätestens bei der ersten Veröffentlichung.

Abnahme dokumentieren

Definieren Sie Abnahmekriterien: keine weißen Halos an den Kanten, gleichmäßiger Hintergrund, vorhandener Alphakanal, vereinbartes Dateiformat. Prüfen Sie jede Lieferung dagegen und notieren Sie Abweichungen schriftlich.

Das folgende Beispielbriefing zeigt einen vollständigen Eintrag. Die Werte sind ein Beispiel, keine Vorgabe.

FeldBeispielhafter Eintrag
Bild / ProduktProduktfoto Konsumgut, Onlineshop
Nutzungsumfangnicht exklusiv, EU-weit, 5 Jahre
Bearbeitungsrechtja, für Freisteller und Retusche
Dritte im Bildkeine Personen, keine fremden Kennzeichen
KI-Statusnur automatische Hintergrundentfernung
Korrekturrundenzwei
Abnahme12.03.2025, E-Mail, Version V1

Dokumentieren Sie die Abnahme mit Version, Datum und einem Vermerk, welche Datei freigegeben wurde. So bleibt bei Nachlieferungen nachvollziehbar, welche Fassung gilt.

Häufige Fragen

Darf ich ein lizenzfreies Stockfoto einfach freistellen?

Nur wenn die Lizenz die Bearbeitung erlaubt. Für den Freisteller im Onlineshop brauchen Sie ein ausdrückliches Bearbeitungsrecht.

Reicht es, Personen im Bild zu verpixeln?

Ja, wenn sie danach nicht mehr identifizierbar sind und keine Rückschlüsse möglich bleiben. Sonst brauchen Sie die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG.

Wie viele Korrekturrunden sind üblich?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Im Beispiel oben sind zwei Runden enthalten, jede weitere Runde wird nach Stunde abgerechnet.

Der Dienstleister verlangt später eine höhere Vergütung. Ist das zulässig?

Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung greift der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG.

Muss ich ein KI-retuschiertes Produktbild kennzeichnen?

Ein automatischer Freisteller ohne inhaltliche Änderung löst keine Pflicht aus. Werden zentrale Bildelemente verändert, ist ab dem 2. August 2026 zu kennzeichnen.

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