Karte zu PAngV, Grundpreis und Textilkennzeichnung bei Produktbildern
Bild: Bildwirtschaft

Produktbilder

Produktbilder im Onlinehandel, Preisangabenverordnung und IHK-Pflichten

Produktbilder erstellen heißt in Deutschland auch PAngV, Grundpreisverordnung und Textilkennzeichnung beachten. IHK-Merkblätter helfen dabei.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gesamtpreis ist Pflicht, der Grundpreis nach § 3 PAngV kommt bei Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche hinzu.
  • Der Grundpreis muss beim Angebot sichtbar sein; er darf im Text stehen und muss nicht in die Bilddatei.
  • Die Textilkennzeichnung verlangt die Faserzusammensetzung vor dem Kauf, ein Etikettfoto ersetzt sie nicht.
  • Streichpreise nach § 4 PAngV brauchen einen belegbaren früheren Preis und gehören ins Shopsystem.
  • IHK-Merkblätter sind kostenlose Auslegungshilfen der zuständigen Kammer, keine Rechtsberatung.

Was die Preisangabenverordnung vom Produktbild verlangt

Die PAngV gilt für jedes Angebot an Verbraucher, unabhängig von Umsatz und Shopgröße. Auch ein Kleinunternehmer mit zehn Artikeln muss den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer nennen. Aufbau und Einzelnormen führt das Inhaltsverzeichnis der PAngV in nichtamtlicher Fassung.

Zwischen Bild und Preisangabe gibt es keine Lücke: Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Angabe vor dem Kauf wahrnehmen kann. Das Bild darf deshalb keinen Preis zeigen, der vom Text abweicht. In die Bilddatei gerenderte Preise müssen bei jeder Änderung neu produziert werden.

[figure 1]

Grundpreis im Bild oder im Shopsystem

Grundpreis im Bild

Pflege
Neu rendern
Preisänderung
Bild veraltet
Zuordnung
Im Bild fixiert
Aufwand
Hoch

Grundpreis im Shopsystem

Pflege
Zentral ändern
Preisänderung
Automatisch aktuell
Zuordnung
Textverknüpfung
Aufwand
Gering

Grundpreis nach § 3 PAngV: Bezugsgrößen und typische Fehler

Der Grundpreis steht neben dem Gesamtpreis, nicht statt seiner. Übliche Bezugsgrößen sind 1 kg, 100 g, 1 l, 100 ml, 1 m und 1 m². Die Einzelheiten regeln die Grundpreisangaben nach § 3 PAngV.

Grundpreis nach § 3 PAngV

WarengruppeBezugsgrößeTypischer Fehler
Lebensmittel, Gewürze1 kg oder 100 gGrundpreis fehlt
Getränke, Öle1 l oder 100 mlfalsche Bezugsmenge
Stoffe, Kabel, Bänder1 mGrundpreis nur im Text
Fliesen, Folien, Dämmstoff1 m²zwei Preisstände im Sortiment

Wer mit mehreren Lieferanten arbeitet, pflegt den Grundpreis zentral im Shopsystem.

Textilkennzeichnung und Pflichtangaben je Warengruppe

Bei Textilien muss die Faserzusammensetzung vor dem Kauf sichtbar sein, also im Angebotstext und nicht erst auf dem eingenähten Etikett. Eine Nahaufnahme des Pflegeetiketts ergänzt die Angabe, ersetzt sie aber nicht.

Je Warengruppe kommen weitere Angaben hinzu: Füllmengen bei Lebensmitteln, Energieeffizienzklassen bei Elektrogeräten, Sicherheitshinweise bei Spielzeug. Das Bild darf Herkunft, Menge und Lieferumfang nicht anders darstellen als der Text.

[figure 2]

Bildanforderungen und typische Risiken

Anforderung

Maßstab
Falsche Größe
Farbe
Reklamation
Lieferumfang
Täuschung
Retusche
Irreführung
Aktualität
Veraltete Ware

Risiko

Maßstab
Referenzobjekt
Farbe
Neutraler Hintergrund
Lieferumfang
Zubehör abbilden
Retusche
Technische Korrektur
Aktualität
Bildversionierung

Lösung

Maßstab
Farbe
Lieferumfang
Retusche
Aktualität

Streichpreise nach § 4 PAngV gehören ins Shopsystem

§ 4 PAngV verlangt für Preisgegenüberstellungen, dass der frühere Preis tatsächlich verlangt wurde. Eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers genügt dafür nicht. Rabattbanner und Prozentangaben in der Bilddatei werden nach Aktionsende falsch, weil sie sich nicht automatisch anpassen.

Wer Streichpreise zeigt, dokumentiert früheren Preis und Zeitraum.

IHK-Merkblätter: Inhalte, Bezug und Grenzen

Die Industrie- und Handelskammer ist für viele Unternehmen die erste Anlaufstelle. Ihre Merkblätter fassen zusammen, was für einzelne Warengruppen gilt, nennen die einschlägigen Normen und übersetzen sie in Prüfschritte. Typische Themen sind Grundpreisangaben, die Kennzeichnung von Textilien und Lebensmitteln sowie die Werbung mit Preisen.

Bezug: über die Website der zuständigen IHK, meist als kostenloses PDF. Die Merkblätter sind Auslegungshilfen, keine Rechtsberatung. Das Informationsangebot der Kammern ist auch barrierefrei, wie die IHK in Gebärdensprache zeigt.

Rechtsfolgen bei fehlenden oder falschen Preisangaben

Verstöße führen zu Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbände oder die Verbraucherzentrale. Wer abgemahnt wird, gibt in der Regel eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe ab; die Höhe vereinbaren die Parteien. Zusätzlich kann die zuständige Verwaltungsbehörde ein Bußgeld verhängen. Typische Streitfälle bündelt die Verbraucherzentrale im Onlinehandel.

Checkliste vor dem Shooting

  • Gesamtpreis und Grundpreis im Shopsystem hinterlegt, nicht im Bild
  • Bezugsgröße passend zur Warengruppe gewählt
  • Faserzusammensetzung und Pflichtangaben beim Auftraggeber abgefragt
  • Lieferumfang vollständig abgebildet, Größenreferenz im Bild
  • Streichpreise mit früherem Preis und Zeitraum belegt

Häufige Fragen

Muss der Grundpreis im Produktbild stehen?

Nein. Er muss beim Angebot sichtbar sein; Text oder unmittelbare Nähe des Bildes genügen.

Gilt die PAngV auch für kleine Shops und Kleinunternehmer?

Ja. Sie knüpft an das Angebot gegenüber Verbrauchern an, nicht an Umsatz oder Mitarbeiterzahl.

Reicht ein Foto des Pflegeetiketts für die Textilkennzeichnung?

Nein. Die Faserzusammensetzung muss vor dem Kauf schriftlich lesbar sein.

Darf ich Rabatte direkt ins Produktbild rendern?

Technisch ja, praktisch riskant: Nach Aktionsende zeigt das Bild einen Preis, der nicht mehr gilt.

Wo bekomme ich ein IHK-Merkblatt zu Preisangaben?

Bei der IHK Ihrer Region, meist als kostenloses PDF auf deren Website.